Aufgabe und Zweck des Vereins

„Der Verein (…) hat den Zweck, Menschen die biblische Botschaft in Wort und Bild nahe zu bringen.“ (§2,1 Vereinssatzung) Der Verein unterhält das Bibelkabinett der Evangelischen Kirche, das sowohl eine interaktive Bibelausstellung als auch Ort der Begegnung mit biblischen Texten ist. Das Bibelkabinett ist offen für Gruppen jeglicher Art, die die Bibel kennenlern oder ihre Kenntnisse über die Bibel und ihre Inhalte vertiefen wollen.

Darüber hinaus ist der Verein bei der Gestaltung von Veranstaltungen und Feste im Bereich der EKBO aktiv tätig – beispielsweise bei der Landesgartenschau, bei Kreiskirchentagen und Gemeindefesten sowie bei dem Berliner Fest der Kirchen am Alexanderplatz. Auch hier vertritt die von Cansteinsche Bibelanstalt die Bibel als ein – auch kulturgeschichtlich bedeutsames Buch – mit einer langen Geschichte und gegenwärtiger Bedeutung. Kenntnisse über die Geschichte und Inhalte der Bibel werden vermittelt, Begegnung wird möglich – auch für und mit Menschen ohne kirchlichen Hintergrund oder biblische Vorkenntnisse.


Satzung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Berlin e.V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „von Cansteinsche Bibelanstalt in Berlin“ und soll in das Ver­einsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Der Zweck des Vereins

(1) Der Verein, im Folgenden „vCBA“ genannt, hat den Zweck, Menschen die biblische Botschaft in Wort und Bild nahe zu bringen. Die vCBA erfüllt diesen Verkündigungsauftrag insbesondere durch die Hilfe bei bibelmissionarischer Arbeit der Kirchengemeinden und anderer christlicher Gruppen durch Beratung und die Durchführung von Veranstaltungen. Sie vermittelt Informationen zur Entstehung und zu Inhalten der Bibel. Sie bietet außerschulische und außer-gemeindliche Lernorte. Sie versucht, die konfessionslose Bevölkerung Berlins, Brandenburgs und der schlesischen Oberlausitz zu erreichen. Die vCBA ist ein regionales Bibelzentrum für die bibelmissionarische Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

(2) Die vCBA wird ihre Aufgaben in Verbindung mit der Deutschen Bibelgesellschaft erfüllen. Sie ist durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als selbständiges kirchliches Werk nach Artikel 94 Abs.1 der Grundordnung der EKBO anerkannt und sieht die Voraussetzungen in Artikel 94 Abs. 2 der GO für sich als verbindlich an. Die vCBA strebt Kooperationen mit den für den Bildungsauftrag zuständigen staatlichen Stellen und anderen Institutionen und Einrichtungen, die Bildungsaufgaben wahrnehmen, an.

3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Die vCBA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die vCBA ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mittel

(1) Ihren Zweck verwirklicht die vCBA mit Hilfe von kirchlichen Kollekten, Mitgliedsbeiträgen sowie Zuwendungen dritter Personen und kirchlicher Körperschaften.

(2) Sämtliche im Besitz der vCBA befindlichen und ihr noch zukommenden Mittel – auch durch den Verkauf von Bibelausgaben und Schrifttum, das zum Verständnis der Bibel führt -, dürfen nur für den Zweck der vCBA verwendet werden. Irgendwelche Zuwendungen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

5 Mitglieder

(1) Mitglied der vCBA können natürliche und juristische Personen sein. Über den Eintritt von Mitgliedern entscheidet auf deren schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

Zudem wird ein Beirat gebildet.

7 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Wahl der Mitglieder des Beirates;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund.
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Hiervon kann der Vorstand Ausnahmen zulassen, wenn eine einmalige Zuwendung bei der Aufnahme des Mitglieds erfolgt. Die Höhe und die Fälligkeit der Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung oder Erlass der Beitragszahlungen gewähren.

8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mit­glied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem ersten Vorsitzenden des Vereins, bei ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem zweiten Vorsitzenden des Vereins oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter bestimmt; zur Protokollführerin oder zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen oder dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist auch in diesem Fall die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder notwendig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung wenigstens 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schrift­liche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand der vCBA besteht aus drei Personen, nämlich der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Die oder der Vorsitzende des Beirates nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.

(2) Die vCBA wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der zweite Vorsitzende, vertreten.

12 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten der vCBA zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

Buchführung;

Erstellung eines Jahresberichts;

  1. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  2. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

13 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, bei juristischen Personen die Vertreterinnen oder Vertreter. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen.

14 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(2) Die Vorstandssitzung leitet die oder der erste Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorsitzende des Beirates nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

15 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht in der Regel aus zehn Mitgliedern. Er wird für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin / ein Vertreter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg – schlesische Oberlausitz, der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), der Vereinigung der Evangelischen Freikirchen, der Katholischen Kirche, der Berliner Stadtmission, des Berliner Missionswerkes, des Gemeinschaftswerkes Berlin-Brandenburg, der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen, sowie weitere Persönlichkeiten oder Vertreter weiterer christlicher Gruppen, die bibelmissionarische und bibelpädagogische Arbeit der vCBA aktiv fördern wollen, angehören. Die Vertreterin oder der Vertreter wird von der jeweiligen Institution benannt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 zu beraten. Er unterrichtet sich über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.

(3) Der Beirat tritt bei Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden des Beirats schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

(4) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, sie nehmen mit beratender Stimme teil, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

(5) Der Beirat wählt eine oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, die oder der zu den Sitzungen einlädt. Bei seiner oder ihrer Verhinderung bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder die Sitzungsleiterin oder den -leiter.

(6) Der Beirat entscheidet im Wege der Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

16 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Eine Satzungsänderung der vCBA sowie die Auflösung der vCBA kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Satzungsänderung ist nur im Einvernehmen mit dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz möglich.

(2) Bei Auflösung der vCBA fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der bibelmissionarischen Aufgabenwahrnehmung zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4.2.2005 errichtet.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, welche das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig erachtet, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Die Satzung wurde von folgenden sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben:

Petra Birke

Armin Vergens

Peter Welten

Hans-Georg Filker

Hans-Wilhelm Pietz

Martin-Michael Passauer

Karl-Heinrich Lütcke